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Eigenleistungen,Leistungsentnahmen EU,§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG

M betreibt eine Klempnerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Es gibt keine Angestellten. Darüber hinaus hat M ein Grundstück erworben, welches M mit einem MFH bebaut. Zu dem MFH liegt eine Teilungserklärung vor. Zwölf ETW sollen veräußert werden (für private Wohnzwecke). Eine ETW soll zu eigenen Wohnzwecken, eine andere ETW zu Vermietungszwecken an Privatpersonen verwendet werden. Neben den Klempnerleistungen führt M auch andere Bauleistungen an dem MFH aus. Fragen: Mit welchen Preisen muss M abrechnen, wenn sein Klempnerbetrieb Leistungen für das Bauträgergeschäft erbringt? Selbstkosten oder übliche Preise (einschl. Arbeitsleistung und Gewinnaufschlag)? Was gilt, wenn M Leistungen (z.B. Herstellung Bodenplatte), die nicht unmittelbar mit seiner Klempnerei im Zusammenhang stehen, erbringt? Gibt es eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des anzusetzenden Preises, wenn M die Leistungen an den Generalunternehmer in Rechnung stellt und dieser dann im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme die Leistungen des M an ihn wieder berechnet?
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