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§ 4 EStG,Entnahme bei Bestellung eines Wohnrechts an einem zum BV gehörenden Grundstück,Bewertung der Entnahme

Mandant M übt seine freiberufliche Tätigkeit seit ca. 1990 im eigenen Einfamilienhaus aus. Etwa ein Viertel des bebauten Grundstücks dient der freiberuflichen Tätigkeit und wird als Betriebsvermögen behandelt. Im Jahr 2000 hat er für sich und seine Ehefrau ein Wohnrecht in diesem Haus ins Grundbuch eintragen lassen. Zum 31. März 2021 gibt M die freiberufliche Tätigkeit auf und überführt damit den bis dahin für diese Tätigkeit genutzten Teil des bebauten Grundstücks ins Privatvermögen. Zum Entnahmezeitpunkt hat das bebaute Grundstück einen Marktwert von 2 Mio. € vor Berücksichtigung des Wohnrechts für die Eheleute. Unter Berücksichtigung dieses Wohnrechts wird der Marktwert nur mit 1,5 Mio. € berechnet. Fragestellung: 1. Ist zur Ermittlung des Entnahmegewinns im Jahr 2021 der Wert des beruflich genutzten Teils des bebauten Grundstücks als Anteil von > 1,5 Mio. € oder von > 2,0 Mio. € anzusetzen? 2. Die Bestellung des Wohnrechts im Jahr 2000 hat bislang keine steuerliche Berücksichtigung gefunden. Könnte die damals vorgenommene Belastung des bebauten Grundstücks mit dem Wohnrecht nachträglich als Entnahme oder entnahmeähnlicher Vorgang der Besteuerung unterworfen werden?
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