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Photovoltaikanlage,Liebhaberei,Wahlrecht

Ein Mandant von uns ist Arzt und verkauft auch Nahrungsergänzungsmittel. Seine Einnahmen als Arzt sind von der Umsatzsteuer befreit, für die Einnahmen bzgl. der Nahrungsergänzungsmittel ist er umsatzsteuerpflichtig (er kommt über die Kleinunternehmergrenze). Nachdem die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2019 erstellt war, und auch die Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt wurde, kam von Seiten des Finanzamts die Rückfrage: Er hätte seit 2019 eine Photovoltaikanlage und man wolle wissen ob er die Vereinfachungsregel bei der Einkommensteuer wählt. Erst jetzt (10/2021) bekamen wir von unserem Mandanten die Info samt diesbezüglicher Rechnung, dass er auf seinem neuen EFH eine Photovoltaikanlage installiert hat (3,6 kWp) und auf die Einspeisevergütung auch USt erhält. Bezüglich der Einkommensteuer hat er auf unser Anraten hin die Vereinfachungsregel gewählt. Bezüglich der Umsatzsteuer kann er jedoch nicht die Kleinunternehmerregel wählen, da er ja auch mit den anderen Umsätzen umsatzsteuerpflichtig ist. Meine Frage ist jetzt: Kann ich die Vorsteuer aus der Photovoltaikanlage innerhalb einer korrigierten USt-Jahreserklärung 2019 noch geltend machen, obwohl die Frist zur Zuordnungsentscheidung vorbei ist? Und was ist mit dem umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch, wenn die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auf Grund Fristversäumnisses nicht mehr erfolgen kann? Muss er dann für die Umsatzsteuer nicht ermittelt werden?
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