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§ 16 EStG,Teilbetrieb,Betriebsaufgabe

Mein Mandant ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem hat er im Jahr 2017 drei Hallen errichtet, die wie folgt genutzt werden. Halle 1 Befindet sich im Privatvermögen. Diese ist fremdvermietet an einen Unternehmer. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerpflichtig. Halle 2 Diese hat mein Mandant bis März 2020 eigengewerblich genutzt für seine Schlosserei. Die Schlosserei hat er im März 2020 abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt ist diese Halle an die GmbH vermietet. Mein Mandant ist Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und alleiniger Gesellschafter. Es liegt eine Betriebsaufspaltung vor, die Halle ist daher weiterhin Betriebsvermögen. Diese Vermietung soll bestehen bleiben bis zum Verkauf der Halle. Mein Mandant beabsichtigt, als Gesellschafter-Geschäftsführer das Mietverhältnis vorher zu kündigen. Der Erwerber kauft eine leerstehende Halle. Halle 3 Befindet sich im Betriebsvermögen. Sie ist umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer vermietet. Das Mietverhältnis besteht weiter. Fragen: Mein Mandant will alle drei Hallen an einen Unternehmer verkaufen. Dieser hat die Absicht, die Hallen weiter zu vermieten. Er kauft das Grundstück mit den drei Hallen als Kapitalanlage. Halle 1 Meines Erachtens liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 EStG). Halle 2 Meines Erachtens handelt es sich um einen Teilbetrieb. Wenn die Vermietung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehen bleibt und am Tag des Verkaufs endet, unterliegt die Veräußerung § 16 (Abs. 4) EStG (ohne Freibetrag, Mandant ist unter 55 Jahre und nicht erwerbsunfähig). Wenn die Vermietung vor dem Verkauf endet, wird die Halle ins Privatvermögen überführt. Somit ist der Verkauf ein Fall des § 23 EStG. Halle 3 Meines Erachtens handelt es sich hier um einen weiteren Teilbetrieb. Die Vermietung besteht auch nach dem Kauf weiter, Veräußerung nach § 16 Abs. 4 EStG (wie Halle 2). Ich bitte um Ihre Stellungnahme, ob meine Einschätzungen zutreffend sind. Besonderheiten des Verkaufs Der Mandant schlägt folgende Vorgehensweise vor: Der 1. Kaufvertrag wird Mitte bis Ende Dezember 2021 geschlossen. Gegenstand sind Halle 1 und 2 mit anteiligem Grund und Boden. Der Kaufpreis (eine Summe) ist Ende Januar 2022 fällig. Ein Teil des Kaufreises (740.000 €) wird überwiesen, der weitere Teil wird durch Übernahme eines bestehenden Darlehens ausgeglichen. Übergang von Nutzen und Lasten soll am 31.12.2021 erfolgen. Der 2. Kaufvertrag soll Anfang bis Mitte Januar geschlossen werden. Gegenstand ist Halle 3 mit anteiligem Grund und Boden. Der Kaufpreis von 771.000 € soll auch Ende Januar 2022 fällig sein. Der Käufer übernimmt in voller Höhe die bestehende Darlehensverpflichtung. Übergang von Nutzen und Lasten soll am 01.01.2022 erfolgen. Frage: Ich habe Bedenken, dass das Finanzamt den 1. Kaufvertrag dem Jahr 2021 zuordnet und den 2. Kaufvertrag dem Jahr 2022. Dies soll erreicht werden, um die Steuerlast zu verteilen. Welche Vorgehensweise halten Sie für richtig, um dies zu erreichen?
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