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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufspaltung

Wir haben eine vermögensverwaltende UG & Co. KG. Das Finanzamt hat im Veranlagungsjahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt; dies aus folgendem Grund: Die UG selbst übe zwar keine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus und sei auch nicht gewerblich geprägt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, jedoch läge aus folgendem Grund eine Betriebsaufspaltung vor: Die beiden Kommanditisten sind zu je 50 % an der „X-Verwaltungs-UG“ und an einer anderen „Y-Immobilien“ UG beteiligt. Die X-UG überlässt ein Grundstück der Y-UG, sachliche Verflechtung also gegeben. Die persönliche Verflechtung ergibt sich aus der Tatsache, dass die beiden Kommanditisten als Personengruppe beide UGs beherrschen. Bis hierhin ist der Sachverhalt klar. Allerdings wurde im steuerlichen Erfassungsbogen als Sitz der Y-UG die Adresse der X-UG hinterlegt, was zu o. g. Problematik führte. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Die Geschäfte der Y-UG werden aus den privaten Räumlichkeiten der Kommanditisten betrieben. Wir haben bereits das Urteil BFH vom 29.07.2015, IV R 16/13, zu Rate gezogen, bitten Sie jedoch um Ihre Einschätzung, ob die Ansicht des Finanzamts korrekt ist oder ob es einen Weg gibt, die Betriebsaufspaltung zu umgehen.
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