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Zuwendungsnießbrauch,Unterbeteiligung,übertragbares Vermögen

Frau N. ist verwitwet und hat drei erwachsene Kinder. Sie ist alleinige Kommanditistin der A. KG, die wiederum alleinige Gesellschafterin der A. GmbH ist. Die A. GmbH hält einige wertvolle Immobilien in ihrem Betriebsvermögen. N. lebt mit Herrn G. zusammen und sie beabsichtigen, in Kürze zu heiraten. G. hat seinerseits auch drei erwachsene Kinder aus seiner kürzlich geschiedenen Ehe. N. möchte nun den G. an dem Betriebsvermögen wertmäßig beteiligen, weil G. die Immobilien managt. Es soll aber auf jeden Fall verhindert werden, dass Werte – etwa Anteile – davon in den Nachlass des G. fielen im Falle von dessen Versterben. Daher wird nach einer Lösung gesucht, dem G. für seinen Einsatz eine Vergütung zukommen zu lassen, die auch der von G. beeinflussten Wertentwicklung und seinem Engagement Rechnung trägt. Überlegt werden neben den klassischen Vergütungsformen wie Gehalt oder Honorar: – Lebenslänglicher Zuwendungsnießbrauch an einem Teil des KG-Anteils der N – Lebenslängliche Unterbeteiligung an dem KG-Anteil atypisch oder typisch, also mit oder ohne Beteiligung an realisierten stillen Reserven bzw. auch an nicht realisierten stillen Reserven Oberste Prämisse ist, dass die Kinder des G. keine Rechtsnachfolge in Anteile der N. bzw. in Rechte kommen, die etwa nach dem Tod des G. noch Bestand hätten. Bitte schildern Sie auch jeweils die einkommensteuerliche und schenkungsteuerliche Behandlung bei diesen Varianten (Kapitalisierung der Erträge(?) oder Ertragswert/Substanzwert der Beteiligung nach ErbStG). Begünstigungen nach § 13a ErbStG spielen keinerlei Rolle, da die GmbH nur vermögensverwaltend tätig ist. Wenn Sie Ansätze finden, die sich anstatt der o.g. Überlegungen eher empfehlen, beschreiben Sie diese bitte.
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