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Bruttolistenpreis,Ermittlung BLP

Ein Unternehmer hat sich im Jahr 2022 einen neuen Audi Q4 e-tron (Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission) gekauft. Bruttolistenpreis = 59.995 € Anschließend wurde für das Fahrzeug ein Service-Paket für Wartung und Inspektion (Anschlussgarantie) dazu bestellt, das staatlich subventioniert wird. Laut Audis Programm (und dem Programm des Autohauses) würde nunmehr der Bruttolistenpreis sich um 510 € erhöhen (BLP > 60.000 €). Folge: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ist nicht anwendbar. Der Bruttolistenpreis muss daher mit 1/2 statt 1/4 angesetzt werden. Kann das sein? Gibt es hierzu Sonderregelungen? Das Service-Paket ist ja m.E. keine Sonderausstattung o.Ä., die den Bruttolistenpreis erhöht.
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