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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,Gegebenenfalls Schätzung

Bei unserem Mandanten (Kfz-Werkstatt als Einzelunternehmer) läuft derzeit eine Betriebsprüfung für die Jahre 2018–2020. Im Rahmen der Prüfung möchte der Prüfer, dass wir ihm das Terminbuch der Werkstatt für den o.g. Zeitraum vorlegen. Frage: Ist dies zulässig? Ist das Terminbuch von der Aufbewahrungspflicht betroffen? Der Mandant hat das Terminbuch lediglich für ein Prüfungsjahr gefunden, die zwei anderen Prüfungsjahre sind leider nicht mehr auffindbar. Wie können wir vorgehen?
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