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§ 15 EStG,Sondervergütungen eines Mitunternehmers vs. Gewinnvorab

Ausgangspunkt: GmbH und Co. KG – bis 30.06.2020 eine Haftungs-GmbH (zwei Gesellschafter – Gesellschafter H und Ehefrau) mit Haftungsvergütung und einem Kommanditisten H (Ehefrau nur GmbH-Anteil, kein Kommanditist). Zum 01.07.2020 hat der Kommanditist H die erste Tranche der Kommanditanteile und der GmbH-Anteile (Gesellschafter H und Ehefrau) an zwei neue Gesellschafter K und S (natürliche Personen) veräußert und zum 01.07.2021 die restlichen Anteile an dieselben Personen K und S und ist somit vollständig ausgeschieden. Mit Veräußerung erfolgte eine Umstellung des Wirtschaftsjahres vom 01.01.–31.12. auf abweichendes Wj. 01.07.–30.06. Kommanditist K: – Mit Erwerb Kommanditanteil zum 01.07.2020 wurde ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH & Co. KG zum selben Tag geschlossen. – Im Statusfeststellungverfahren der Rentenversicherung wurde festgestellt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt – also sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitnehmer vorliegt. – Somit wurde ab 01.07.2020 Lohnabrechnung vorgenommen mit entsprechendem LSt-Abzug und SV. Kommanditist S: – Mit Erwerb Kommanditanteil zum 01.07.2020 wurde ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH & Co. KG zum selben Tag geschlossen. – Im Statusfeststellungverfahren der Rentenversicherung wurde festgestellt, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern selbständige Tätigkeit vorliegt – also sozialversicherungsrechtlich ein Unternehmer vorliegt. – Somit wurde ab 01.07.2020 Lohnabrechnung vorgenommen mit entsprechendem LSt-Abzug ohne SV. Fragestellung: Durch das abweichende Wj. ist der Gewinn der Kommanditisten komplett am 30.06. des Folgejahres über die gesonderte und einheitliche Feststellung zuzurechnen – also der Gewinnanteil 01.07.2020–30.06.2021 zählt im Jahr 2021 als zugeflossen und ist im Jahr 2021 in der ESt zu versteuern. Für den Arbeitslohn zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, so dass für die Zeit 01.07.2020 bis 31.12.2020 entsprechende Lohnsteuerbescheinigung vorliegt und in der ESt 2020 berücksichtigt wird. Handelt es sich bei der Vergütung aus dem Anstellungsverhältnis nur steuerlich um Arbeitslohn und ist handelsrechtlich dies als Vorweggewinn zu behandeln? Liegt bei der KG steuerlich Personalaufwand und handelsrechtlich Gewinnverteilung vor?
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