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Schenkung,vGA

Ich habe folgenden Fall: Ein Café mit Restaurantbetrieb wird in Form einer Kapitalgesellschaft geführt, die F-GmbH. Das Stammkapital beträgt 25.000 €. Der Betrieb eröffnet im Mai 2022 und wird wohl bis zum August 2022 benötigen, um seine volle Leistung zu entfalten. Für das Inventar und das Bewirtschaftungsrecht stellt die bisherige Eigentümerin, die K-GmbH & Co. KG, der F-GmbH 3,0 Mio. € in Rechnung. Die Rechnungstellung erfolgt im Mai 2022. 100%iger Kommanditist der K-GmbH & Co. KG ist K. An der Komplementärin ist ebenfalls K 100%iger Gesellschafter. Gesellschafterin der F-GmbH ist wiederum die H-GmbH. 100%iger Gesellschafter der H-GmbH ist H, der Sohn von K. Die H-GmbH gibt als Gesellschafterin der F-GmbH zur Bezahlung der Rechnungen ein Gesellschafterdarlehen i.H.v. 3,0 Mio. €. Dieses Darlehen wird dann im zweiten Schritt als Sacheinlage zur Kapitalerhöhung auf nunmehr 3.025.000 € genutzt. Sodann ist vorgesehen, dass die H-GmbH im August 2022 51 % der Anteile an der F-GmbH für 3,1 Mio. € an die neu hinzutretende Gesellschafterin G-GmbH veräußert. Nach diesem Anteilsverkauf halten an der F-GmbH nun die H-GmbH 49 % und die G-GmbH 51 %. Jetzt zu den Fragen: 1) Grundsätzlich ist der Verkauf von GmbH-Anteilen an der F-GmbH durch die H-GmbH nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Ist durch den kurzfristigen Zeitraum Mai 2022 und August 2022 und eine eventuelle angenommene Gestaltung der Weg des § 8b KStG verwehrt? 2) Verdeckte Einlage: Die F-GmbH erwirbt das Inventar und das Bewirtschaftungsrecht von der K-GmbH & Co. KG für 3,0 Mio. €. Der Betrieb hat noch nicht eröffnet und muss neu aufgebaut werden. Drei Monate später verkauft die H-GmbH 51 % ihrer Anteile an der F-GmbH für 3,1 Mio. € an die G-GmbH. Im August ist der Betrieb vollständig eingerichtet, das Risiko bleibt so lange bei der F-GmbH und damit zu 100 % bei der Gesellschafterin der H-GmbH. Man könnte aber auch zu dem Schluss kommen, dass die K-GmbH & Co. KG eigentlich einen Verkaufspreis zwischen 3,0 Mio. € und 6,1 Mio. € bekommt (3,0 Mio. €+ 3,1 Mio. € = 6,1 Mio. €). Zudem ist K der Vater von H. Wie sehen Sie dort die Rechtslage? 3) Wenn eine verdeckte Einlage zu bejahen ist, die ertragsteuerlich bei der K-GmbH & Co. KG als zusätzliche Einnahme zu behandeln wäre, käme darüber hinaus auch noch eine mittelbare Schenkung von K an H zustande, die der Schenkungsteuer unterliegt?
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