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Bilanzberichtigung,Unterlassene Bilanzierung,Wertansatz im Falle eines nicht erkannten Gewerbebetriebs

Sachverhalt: In den letzten rund 20 Jahren wurde ein Vermietungsbetrieb im Rahmen einer privaten VuV steuerlich erklärt und auch veranlagt. Ab dem VZ 2020 hat das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung angenommen (die Betriebsaufspaltung war also 20 Jahre unerkannt, denn die Verhältnisse haben sich die ganze Zeit nicht geändert) und zur Bilanzierung aufgefordert. Somit ist zum 1.1.2020 eine Eröffnungsbilanz für die (nunmehr) bilanzierende Vermietungsgesellschaft aufzustellen. Im Vermietungsbetrieb befinden sich Immobilien, die von der Betriebs-GmbH genutzt werden – und zwar zu Nicht-Wohnzwecken („Bäckereibetrieb“). Bisher wurden diese Immobilien in der privaten VuV mit 2 % AfA-Satz abgeschrieben. Zukünftig ist ein AfA-Satz von 3 % möglich. Frage: Mit welchem Wertansatz ist am 1.1.2020 das Immobilienvermögen in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Vermietungsbetriebs anzusetzen? Mit dem Buchwert, wie er sich aus der privaten VuV (AK minus AfA von jährlich 2 %) momentan ergibt? Oder mit dem Buchwert, wie er sich bei Bilanzierung ergeben hätte, wenn immer schon Betriebsvermögen erklärt worden wäre (AK minus AfA von jährlich 3 %) – und was wäre in diesem Fall mit dem AfA-Volumen, welches bisher gar nicht angesetzt wurde, da ja die tatsächliche AfA nur 2 % p.a. betrug? Oder muss stattdessen die Einlage vielleicht sogar zum 1.1.2020 mit dem aktuellen Teilwert/Verkehrswert erfolgen (was ein sehr viel höherer Wert wäre als der aktuelle Buchwert)?
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