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§ 16 Abs. 3 EStG,§ 6b Abs. 3 und 7 EStG,§ 34 EStG

Unser Mandant ist 53 Jahre alt und hat ein im land. Betriebsvermögen befindliches Mehrfamilienhaus im Januar 2021 veräußert. Durch eine §-6b-Rücklage wollen wir den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf nach 08/2023 schieben, nachdem unser Mdt. das 55. Lebensjahr vollendet hat. Folgende Fragen ergeben sich: a) Die Auflösung der §-6b-Rücklage mit der Betriebsaufgabe wird dem Aufgabegewinn zugerechnet und ist somit begünstigt besteuert nach § 34 EStG (m.E. klar geregelt)? b) Ist der Gewinnzuschlag nach § 6b (7) EStG ebenfalls dem Aufgabegewinn zuzurechnen und somit auch begünstigt? Oder gehört dieser evtl. zum laufenden Gewinn? Meines Erachtens begünstigt. c) Nach § 6b (7) EStG ist der Gewinnzuschlag für jedes volle Wirtschaftsjahr zu rechnen, auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr? WJ 2021/2022 + WJ 2022/2023 + RWF 01.07.2023 bis 31.07.2023 → Zuschlag 18 %. Nach dem, was ich in der Literatur gefunden habe, gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen, allerdings eher zum vollen Zuschlag von 6 %. Eine Möglichkeit soll auch sein, im Erlassantrag einen geringeren Zuschlag angerechnet zu bekommen, da es in den Fällen eines RWJ zu einer nicht gewollten höheren „Verzinsung“ kommt.
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