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Unterschlagung,Betriebsausgaben

In einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass Bonierungen in einem Gastronomiebetrieb an einer Stelle nicht im Gesamtumsatz enthalten waren. Der Betriebsprüfer unterstellt dem Gastronomen, dass er die Manipulation veranlasst hat. Dies stimmt nicht. Der Gastronom hat Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet. Da es sich um eine recht große Gastronomie mit ca. 40 Mitarbeitern handelt und der Personalwechsel stark ist, erging die Anzeige gegen Unbekannt. Der Prüfer hat in seinen Ermittlungen Werte festgestellt und einen Unsicherheitszuschlag von 100 % berücksichtigt. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind mir klar. Der Betrag unterliegt der Umsatzsteuer. Ich bin jedoch der Meinung, dass ertragsteuerlich in Höhe des Bruttobetrags ein Aufwand zu berücksichtigen ist, da mit einem Geldrückfluss nicht mehr zu rechnen ist. Da gibt es doch ein ähnliches Urteil über einen untreuen Gesellschafter, der Einnahmen unterschlagen hat. Da hat der BFH doch ebenfalls einen Aufwand angenommen. Gibt es in diesem Fall BFH-Urteile, und ist meine Sichtweise richtig, dass der geschätzte Wert des Prüfers als Aufwand zu berücksichtigen ist? Der Prüfungszeitraum erstreckte sich über die Jahre 2012 bis 2017. Die Anordnung über die Außenprüfung erging im Oktober 2019. Die Anzeige des Gastwirts erfolgte im Februar 2021.
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