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§ 6b EStG,Rückgängigmachung,Kosten

Mein Mandant hat im Jahr 2018 landwirtschaftliche Grundstücke verkauft. Dafür wurde eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Geplant war der Neubau landwirtschaftlicher Gebäude. Durch verschiedene Auflagen der Gemeinde kann das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden. Können die zwischenzeitlich entstandenen Kosten z. B. für die Bauplanung (Architekt) bei der Auflösung der Rücklage vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden?
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