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IAB,§ 7g,Verpachtung

A ist Einzelunternehmer und betrieb bis 2017 ein Fuhrunternehmen mit verschiedenen Kunden. Ab 2018 vermietete A seinen Fuhrpark (im Wesentlichen nur Auflieger + Anhänger) zu 100 % an Unternehmer B. Sonstige Tätigkeiten übte er in dieser Zeit nicht aus. Es wurden folgende Investitionsabzugsbeträge eingestellt: Jahr 2016 – 168.000 Euro – aufzulösen bis Jahr 2019 Jahr 2017 - 0 Euro Jahr 2018 - 0 Euro Jahr 2019 - 0 Euro Jahr 2020 - im Rahmen der BP soll ein Investitionsabzugsbetrag beantragt werden Die wertmäßigen Voraussetzungen (Betriebsvermögen/Gewinn) lagen in den Jahren unstrittig vor. Auflösung Investitionsabzugsbetrag Jahr 2019 Gemäß § 7g (2) EStG – 126.257,28 Euro – verrechnet mit Anschaffungskosten - Gemäß § 7g (3) EStG - 41.742,72 Euro Gesamt 168.000 Euro Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2018 – 2020 will die Prüferin die Bildung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2016 auflösen. Begründung: im Jahre der Auflösung und Verrechnung (2019) lag kein aktiver Gewerbetrieb vor (wegen Vermietung). Frage: a) Ist der Auffassung der Prüferin zuzustimmen? b) Welche Gegenargumente gibt es. c) Kann A für Investitionen ab 2018 die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG beanspruchen? d) Kann für 2020 ein Investitionsantrag für noch zu tätigende Investitionen beantragt werden?
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