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§ 11 EStG,§ 4 Abs. 3 EStG,Corona-Hilfen

Ein Frisörbetrieb ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Dieser hat im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von rd. 12.500 € und im Jahr 2021 Corona-Hilfen in Höhe von rd. 8.000 € erhalten. Bei der Endabrechnung der Corona-Beihilfen wurde nun festgestellt, dass der Mandant diese zu Unrecht erhalten hat und zurückzahlen muss. Im Regelfall würde § 11 EStG greifen, was jedoch zur Folge hätte, dass er in den Jahren 2020 und 2021 viel zu viel und im Jahr 2022 wegen der Rückzahlung viel zu wenig versteuern würde. Gleichzeitig würden sich diese Beträge auch auf die freiwillig gesetzliche Krankenversicherung zu Lasten des Mandanten auswirken. Sehen Sie eine Möglichkeit, die Corona-Beihilfen erfolgsneutral zu behandeln?
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