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Einkommensteuer,Betriebsverpachtung im Ganzen,Betriebsaufgabe

Unser Mandant verpachtet im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter eines Gerüstbauunternehmens. Bei den unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück, wovon ein Lager und ein Büro verpachtet waren. Von der gesamten Pacht entfielen 1.315 € auf die Pacht für die Gebäude und 2.685 € auf die beweglichen Wirtschaftsgüter. Per 04/2021 wurde der Pachtvertrag geändert, und die Anpachtung der Gebäude entfällt, es werden nunmehr nur noch die beweglichen Wirtschaftsgüter verpachtet. Hier stellt sich die Frage, ob dadurch die Betriebsverpachtung im Ganzen endet und die stillen Reserven aufzudecken wären. Werden dann die beweglichen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, und stellen die Einkünfte daraus dann künftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG dar? Voraussetzung einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Kann für die Frage der Wesentlichkeit auf das Verhältnis der Pachtzahlungen abgestellt werden?
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