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Bilanzierung,Verbindlichkeit

Unser Mandant (natürliche Person A) möchte sich an einer bestehenden B-GmbH mit ca. 85 % beteiligen. Die neue Beteiligungsquote ist so gewählt, damit keine Grunderwerbsteuer anfällt. Das Thema muss hier aber nicht behandelt werden. A erwirbt jedenfalls von den natürlichen Personen C und D entsprechende Gesellschaftsanteile an der B-GmbH, der ein sehr werthaltiges Grundstück gehört. Damit A die Finanzierung des Kaufpreises darstellen kann, braucht die B-GmbH mehr Eigenkapital. Die bisherigen Gesellschafter C und D (die weiterhin mit ca. 15 % beteiligt bleiben) würden über eine andere Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, der B-GmbH ein Darlehen geben und einen qualifizierten Rangrücktritt aussprechen, damit die finanzierende Bank das Darlehen als Eigenkapital wertet. Der Steuerberater von C und D (sowie der Gesellschaft, die das Darlehen ausgeben soll) vertritt die Auffassung, dass das Darlehen durch den Rangrücktritt im selben Moment, unabhängig von Werthaltigkeit und Besicherung, beim Darlehensgeber auf 0 € abgeschrieben werden müsste. Er verweist hierzu auf Urteile vom BGH vom 05.03.2015 und vom BFH vom 15.04.2015. Ist dies so? Falls ja: Kann die Darlehensforderung beim Darlehensgeber (GmbH) steuerwirksam abgeschrieben werden? Für die Beurteilung bitte ich zu unterstellen, dass das Grundstück für die Besicherung des Darlehens ausreicht.
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