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Wallbox,Gewerbliche Infizierung

Unser Mandant hat ein Gewerbeobjekt gebaut, in dem er auch privat wohnt und auf dem sich eine Photovoltaikanlage befindet. Die gewerblichen Räume werden durch eine GmbH angemietet, für welche er beruflich als Angestellter und nicht beherrschender Gesellschafter tätig ist. Für den Betrieb der Photovoltaikanlage reicht er jährlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ein und ist gewerblicher Unternehmer im Sinne der Einkommensteuer. Für die Vermietung der Gewerberäume (mit Umsatzsteuerpflicht) reicht er eine Anlage V in der Einkommensteuererklärung ein, so dass er aus umsatzsteuerlicher Sicht zwar als Unternehmer zählen würde, nicht aber aus Sicht der Einkommensteuer. Er möchte nun an dem Objekt eine Ladestation für mehrere E-Fahrzeuge anbringen und an die GmbH vermieten. Hierfür kann er auch einen Förderantrag stellen, der jedoch nur für gewerblich tätige Unternehmer (im Sinne der Einkommensteuer) möglich ist. Die Ladestation wird nur dem Gewerbeobjekt zugeordnet und darf nur von dort benutzt werden (demnach keine Privatnutzung). Unsere Fragen: 1. Laut Auskunft der Förderstelle könnten auch Vermieter diese Förderung bekommen, aber nur, wenn der Antragsteller als Einzelunternehmen auftritt. Wir würden daher die Vermietung dem Betrieb „Photovoltaikanlage“ zuordnen. Führt das Anbringen der Ladestation dann zu einer gewerblichen Infizierung der Vermietungseinkünfte? Laut aktueller Literatur wäre dies der Fall, leuchtet uns aber nicht ein. 2. Kann oder muss die Ladestation im vorliegenden Fall als Gebäudebestandteil (2 % Gebäudeabschreibung) oder als eigenes abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut (sechs bis zehn Jahre Abschreibung) betrachtet werden? 3. Wie würde es sich verhalten, wenn eine zu diesem Zweck von unserem Mandanten gegründete UG die Ladestation errichten und vermieten würde?
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