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Verwarnungsgeld,Arbeitslohn

Gegen meinen Mandanten wurde ein Verwarnungsgeld für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz festgesetzt. Die Verwarnung wurde ausgesprochen, da die Maut für eine geringere Gewichtsklasse entrichtet wurde. 1.) Wie ist das Verwarnungsgeld ertragsteuerlich zu behandeln? Handelt es sich hierbei um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG? 2.) Die Firma hat das Verwarnungsgeld bezahlt. Entsteht für den gefahrenen Lkw-Fahrer ein möglicher Zufluss an Arbeitslohn durch die Übernahme des Verwarnungsgeldes des Arbeitgebers? Oder ist dem Geschäftsführer des Betriebs dieses als Arbeitslohn zuzurechnen, da dem Betrieb die Verantwortung der richtigen Angaben obliegt?
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