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§ 14c Abs. 2 UStG,Umqualifizierung,Scheinrechnung

Ehegatten wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann bezog ausschließlich Arbeitslohn, die Ehefrau ist gewerblich tätig. Ein Teil des Arbeitslohns – hier Provisionen – des Ehemanns wurde über das Gewerbe der Ehefrau abgewickelt. Diese versteuerte die Einkünfte, welche eigentlich dem Ehemann als Lohn zuzurechnen waren, über ihren Gewerbebetrieb. Die Rechnungen der Ehefrau wurden einschließlich Umsatzsteuer an den Arbeitgeber berechnet und von diesem bezahlt. Die Lohnsteuerprüfung stellte diesen Umstand fest und unterwarf die an die Ehefrau gezahlten Lohnanteile mit dem Bruttobetrag der Lohnsteuer. Von der Ehefrau wurden an den Arbeitgeber keine berichtigten Rechnungen bzw. Stornorechnungen übersandt. In der Folge wurde durch mich die Korrektur der Einkommensteuer nach § 173 i.V.m. § 177 AO beantragt. Dabei wurde der Arbeitslohn des Ehemanns um die Bruttoprovisionen erhöht und die Lohnsteuer angerechnet. Die Kürzung der gewerblichen Einkünfte der Ehefrau erfolgte jedoch lediglich in Höhe des Nettobetrags. Ist das korrekt oder müsste der Gewinn ebenfalls um den Bruttobetrag korrigiert werden? Der Gewinn wurde sowohl nach § 4 (1) EStG als auch nach § 4 (3) EStG ermittelt.
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