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§ 15a EStG,Verrechenbare Verluste bei Doppelstöckigkeit

In einer doppelstöckigen gewerblichen Mitunternehmerschaft fällt die obere Personengesellschaft heraus, da der Mitunternehmer das Asset bzw. die Anteile aus der Personengesellschaft-Untergesellschaft ausgekehrt und somit direkt hält. Gehen die festgestellten §-15a-EStG-Verluste aus der Doppelstockzeit unter?
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