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§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,Satz 2 EStG,§ 6 Abs. 3 EStG

Ein Mandant ist als Kommanditist an einer KG seit 2016 mit 5 % beteiligt. Davor war er Komplementär mit 50 % Beteiligung bis 2016. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge hat er 45 % an die ihm nachfolgenden Kinder als Komplementäre sowie an die Ehefrau als Kommanditistin übertragen. Im Jahr 2018 verkaufte er Sonderbetriebsvermögen (Grundstück). Hierfür habe ich die Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG mit entsprechenden Steuererleichterungen erklärt und zeitgleich die Überführung weiterer Immobilien des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen gebucht, um auch hier die Steuervergünstigungen einfließen zu lassen. Die Finanzverwaltung will die Betriebsaufgabe des Kommanditisten jedoch leider nicht anerkennen, weil er weiterhin mit 5 % an der KG beteiligt ist. Ich fordere die Anerkennung, da die 5 % unterhalb der allgemein gültigen Geringfügigkeitsgrenze von 10 % liegen. Leider finde ich nicht die passenden Urteile, um meinen Einspruch erfolgreich weiterzuführen, und erbitte mir Ihre Unterstützung.
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