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Betriebsaufspaltung,wesentliche Betriebsgrundlagen

Vorweg die Firmenstruktur. K&F Holding GmbH (Tochtergesellschaften 11) Gesellschafter Herr K 50 % Gesellschafter Herr F 50 % Anteile im Privatvermögen K&F Energie GmbH 100%ige Tochter der K&F Holding GmbH K&F Grundbesitz-OHG Private Vermögensverwaltung Gesellschafter Gesellschafter Herr K 50 % Gesellschafter Herr F 50 % Auf einem Gebäude der Grundbesitz-OHG wurde die Photovoltaikanlage der K&F Energie GmbH gebaut. Erste Nutzungsüberlassung erfolgte am 30.09.2020. Beginn der Betriebsaufspaltung wäre somit der 30.09.2020. Im Jahr 2021 wurden zwei Grundstücke veräußert mit einem Gewinn in Höhe von ca. 7.241.000 €. Die Zehnjahresfrist war abgelaufen. Nun ist dieser Sachverhalt aufgefallen. Es stellt sich die Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Nun meine Überlegungen in Bezug auf die Betriebsaufspaltung. Liebhaberei Photovoltaikanlage Gemäß der Totalüberschussprognose über einen Zeitraum von 20 Jahren (Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage) ergibt sich ein Totalverlust in Höhe von 141.220,48 €. Negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit führen nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR. Sie erzielt keine Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit auf Grund einer Betriebsaufspaltung, wenn es ihr an der dafür erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Geschäftsbetrieb der Photovoltaikanlage in Bezug auf das Gesamtunternehmen spricht für eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Die Umsätze der Photovoltaikanlage (K&F Energie OHG) machen 0,28 % der Umsätze der K&F OHG aus. Urteile: Lediglich wenn die gewerbliche Tätigkeit untergeordnet ist, kann eine Umqualifizierung unterbleiben. Der BFH hat hierzu die folgenden Wertgrenzen (Bagatellgrenzen) festgelegt: Die gewerblichen Umsätze übersteigen 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht, und die gewerblichen Umsätze liegen zusätzlich auch nicht höher als 24.500 € (BFH, Urteile v. 27.8.2014, VIII R 16/11, BFH/NV 2015 S. 592; VIII R 41/11, BFH/NV 2015 S. 595 sowie VIII R 6/12, BFH/NV 2015 S. 597). Urteil vom 12.04.2018, IV R 5/15 Auch im BFH-Urteil vom 12.04.2018 wird auf die Unverhältnismäßigkeit eingegangen. In diesem Urteil geht es um die Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung. Die gewerblichen Einkünfte färbten schließlich auf die gesamte Tätigkeit der Klägerin ab. Die Abfärbung sei nicht unverhältnismäßig. Die nicht erhobene Miete aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der IM-GbR aus dem Jahre 1998 mache 6,53 % der monatlichen Umsätze der Klägerin im Februar 2004 und 7,16 % im Jahr 2006 aus. Urteilsfall FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2018 – 3 V 496/17 Ausgehend hiervon liegt in der Überlassung der verpachteten Dachflächen eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich „Stromeinspeisung“ vor. Hierfür genügt es, dass die D für diesen Geschäftsbereich eine Dachfläche zur Aufstellung der PV-Anlagen benötigte und die angemieteten Flächen hierfür geeignet waren. Der Geschäftsbereich mit von der Antragstellerin dargestellten jährlichen Einnahmen zwischen 25.000 € und 30.000 € bei Einnahmen aus dem Betrieb des Freizeitangebots zwischen 266.000 € und 348.000 € war auch nicht von lediglich geringer Bedeutung für den Betrieb der D, denn ähnlich wie bei einem Filialunternehmen eröffnet gerade die Betriebsstruktur mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen die Möglichkeit, das unternehmerische Risiko (hier in Form der staatlich garantierten Einspeisevergütungen) dadurch zu minimieren, dass die in einem Geschäftsbereich anfallenden Verluste durch die Gewinne eines anderen Geschäftsbereichs ausgeglichen werden. Auch gerade die unternehmerische Entscheidung der D zur Eröffnung dieses neuen Geschäftsbereichs (Stromerzeugung) spricht dafür, dass dieser für das Gesamtunternehmen von nicht lediglich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Umsätze der K&F OHG im Vergleich zur Fotovoltaikanlage 2019 3.417.472,99 € 2020 3.047.939,27 €, Umsatz Photovoltaik 0,00 € 2021 3.132.481,72 €, Umsatz Photovoltaik 357,14 € PLANUNG 2022 2022 4.000.000,00 €, Umsatz Photovoltaik 11.027,10 € = 0,28 % Umsätze der K&F Holding GmbH 2017 10.536.124,00 € 2018 720.430,49 € 2019 750.324,00 € 2020 709.169,20 € 2021 760.362,68 € Tochtergesellschaften K&F Osnabrück GmbH 2.084.779,40 € K&F Bau GmbH 1.400.470 € K&F Wohnungsbau GmbH 0,00 € K&F Gebäudedienstleistung GmbH 290.476,90 € K&F Leasing GmbH 1.661.205 € K&F Logistik GmbH 254.149 € K&F Energie GmbH (Photovoltaik) 11.000 €, (GEPLANT) im Jahr 2021 365,00 € KFP Wohnungsbau GmbH – folgt KFSP Investment GmbH – folgt K&F Hannover IV GmbH – folgt Allein der Umsatzanteil der K&F Energie GmbH zu den Umsätzen der K&F Holding GmbH (ohne die Umsätze der Tochtergesellschaften) beträgt weniger als 3 % der Gesamtumsätze = 11.000 € von 760.362,68 € = 1,44 % und weniger als 24.500,00 €   Gebäudewert von untergeordneter Bedeutung Die Miete für die Dachfläche beträgt 500 € im Jahr. Wenn ich mit dieser Einnahme den Wert der Dachfläche mit dem 20fachen der Jahresnettomiete überschlage, komme ich auf einen Wert in Höhe von 10.000 €. Ausnahmsweise ist ein Gebäude keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für den Betrieb nach dessen innerer Struktur qualitativ oder quantitativ keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und insofern „entbehrlich“ ist. Quantitative Ausnahme: Bei der erforderlichen Beurteilung kann neben der funktionalen Bedeutung der überlassenen Gebäude auch das quantitative Verhältnis zwischen den überlassenen Flächen und den übrigen Nutzflächen des Betriebsunternehmens von Bedeutung sein. Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung i. S. d. § 8 EStDV dürften keine wesentliche Betriebsgrundlage sein. § 8 EStDV Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Somit würde keine sachliche Verflechtung vorliegen, da das Dach von untergeordneter Bedeutung ist.
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