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Photovoltaikanlage im Einf.-Haus,Überlassung an GmbH

Der Mandant M ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer M-GmbH. Er erhält zusätzlich zu seinen üblichen Geschäftsführer-Bezügen ein E-Auto zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Er errichtet in 06/2021 auf seinem Privathaus eine Fotovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 14.500 Watt/p. Diese wird verwendet, um Strom für den privaten Verbrauch zu erzeugen sowie den Überschuss (ab 06/2021) ins Stromnetz einzuspeisen. Hierfür wird ein Vertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen. Die Anlage wird dem Unternehmensvermögen zugeordnet (Vorsteuerabzug). Zusätzlich zu Modulen und Wechselrichter wird ein Batteriespeicher eingebaut mit einer Kapazität von 13 kWh sowie eine Ladestation für die Aufladung des zum Betriebsvermögen der GmbH gehörenden E-Autos. Leistungsempfänger sämtlicher Elektroinstallationen ist M. Frage 1: Ist die Ladestation für das E-Auto Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs Photovoltaikanlage? Frage 2: Ist der Batteriespeicher Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs Photovoltaikanlage? Frage 3: Wie ist die Ladung des zum Betriebsvermögen der M-GmbH gehörenden E-Autos aus der Photovoltaikanlage zu behandeln?
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