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Einkommensteuer,Verlustentstehung,Bürgschaft

Die Eheleute K waren zusammen mit 100 % an der I GmbH beteiligt. Im Jahre 2012 geriet die I GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, im Jahr 2013 wurde die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter verkaufte einen Teil der Assets im Jahr 2013 und beendete die Insolvenz mit einer minimalen Schlussauskehrung im Jahr 2019. Bei den Eheleuten K wurde der Verlust aus den Anteilen (Stammkapital und Gesellschafterdarlehen) geltend gemacht und auch so vom Finanzamt veranlagt. Der Steuerbescheid 2013 mit den Verlusten ist bestandskräftig. Im Jahr 2019 wurden Bürgschaften aus der Beteiligung an der I GmbH durch die Banken gezogen und die Eheleute in Anspruch genommen. Diese Bürgschaften sind nicht in den Verlusten 2013 erklärt und ergo auch nicht berücksichtigt. Das Finanzamt lehnt die Berücksichtigung im Jahr 2019 als nachträgliche Verluste ab, diese hätten schon im Jahr 2013 geltend gemacht werden müssen. Da es inm Jahr 2019 noch eine geringe Schlussauskehrung, wenn auch nicht an die Eheleute, gab, ist diesseits unklar, ob das Finanzamt mit der Versagung der Verlustanerkennung Recht hat.
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