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§ 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 S. 6,7 EStG,Aufwandsverteilungsposten

Zu folgendem Sachverhalt hätten wir gerne eine zweite Meinung. Mandant A betreibt einen Gewerbebetrieb, der die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zum Gegenstand hat. Die Gewinnermittlungsart ist der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1/§ 5 EStG). Die Unterkünfte befinden sich im Objekt O. O gehört dem Mandanten A und dessen Ehefrau E zu jeweils 50 %. Verträge hinsichtlich der Nutzung des 50-%-Anteils des O zwischen A und E gibt es nicht. Mandant A nutzt das Objekt damit im Rahmen seines Gewerbebetriebs zu 50 % unentgeltlich. O wurde bei Anschaffung teilweise fremdfinanziert. Sowohl die Darlehensraten als auch die laufenden Kosten für O werden von einem Konto des A getragen. A trägt damit wirtschaftlich die kompletten Kosten für O aus seinem Gewerbebetrieb. Der 50-%-Anteil von A an O ist bilanziert mit entsprechender Aufteilung GuB/Gebäude. Die übrigen 50 % von E an O sind als Nutzungsrecht gem. dem Beschluss des BFH vom 30.01.1995 (XI R 22/98) ebenfalls bilanziert und mit gleicher Aufteilung GuB/Gebäude sowie AfA behandelt worden. Das Darlehen ist ebenfalls komplett bilanziert. Die Buchwerte sehen wie folgt aus: Anteil A: GuB: 30.000 € (50-%-Anteil des A, RBW) Anteil A: Gebäude: 50.000 € (50-%-Anteil des A, aktueller RBW) Anteil E: Nutzungsrecht GuB: 30.000 € (50-%-Anteil der E; RBW) Anteil E: Nutzungsrecht Gebäude: 50.000 € (50-%-Anteil der E; aktueller RBW) Im Gesamtergebnis steht O zu BW von 160.000 € in der Bilanz. Bei Aktivierung von O lag das Verhältnis zwischen GuB/Gebäude bei ca. 30 % (GuB) zu 70 % (Gebäude). Durch Beendigung des Gewerbebetriebs von A kommt es nun zur Zwangsentnahme von O. Der steuerliche Gesamtwert von O beträgt zur Betriebsbeendigung 1 Mio. €. Fraglich ist nun, wie bzw. mit welchem Wert die Nutzungsentnahme bei Betriebsbeendigung zu erfolgen hat.
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