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Grundschuld,Passivierung,Sonderbetriebsvermögen

Meine Mandantin hat zwei GmbH & Co. KGs zuzüglich der jeweiligen Komplementärgesellschaft geerbt, Sterbetag des Lebensgefährten 01.01.2017. In der 1. GmbH & Co. KG (Gesellschaft A) befindet sich zum Sterbestichtag ein Grundstück, dass zu Lebzeiten des Erblassers mit einer Grundschuld i. H. v. 1 Mio. € belastet wurde. Die Grundschuld dient der Sicherung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank der 2. GmbH & Co. KG (Gesellschaft B). Die Gesellschaften sind nicht in Form von Beteiligungen miteinander verbunden. Drei Jahre nach dem Tod des Lebensgefährten wird meine Mandantin von der Bank hinsichtlich der Grundschuld in Anspruch genommen. Die Grundschuld wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen ertragsteuerlich nicht berücksichtigt. Frage: Wie ist die Grundschuld ertragsteuerlich zu berücksichtigen? • Ist die Grundschuld zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Bank als Verlust im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft A zu berücksichtigen? • Ist die Grundschuld zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Bank in der Sonderbilanz der Gesellschaft A zu passivieren? • Ist die Grundschuld zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Bank in der Sonderbilanz der Gesellschaft B zu passivieren?
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