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Bewirtung,Messe

Stpfl. stellt auf einer größeren Messe aus und schenkt an jeden Messebesucher, der seinen Stand besucht, ein Glas sehr hochpreisigen Champagner aus. Es handelt sich bei der Mehrzahl nicht um aktuelle Kunden, sondern um einen Teil potentieller Neukunden. Der Stpfl. wollte sich durch diese Aktion von dem Mitbewerbern abheben. Das FA ist nunmehr der Ansicht, das es sich hierbei um eine Bewirtung handelt, die um den nichtabzugsfähigen Teil (30 %) zu kürzen sei. Wir sind der Ansicht, es handelt sich um eine Annehmlichkeit mit dem Hintergrund der Neu-Akquise, zumal es sich überwiegend nicht um Kunden gehandelt hat.
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