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§ 6b EStG,Tod eines Kommanditisten,Rechtsnachfolger

Sachverhalt: An der X-GmbH und Co. KG sind A und B zu je 50 % als Kommanditisten beteiligt. Zum 01.07.2020 verkauft die KG eine Immobilie. Der Gewinn beträgt 5 Mio. € und ist zu 100 % §-6b-fähig. Am 01.12.2020 verstirbt A. Sein Sohn S tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung seines Vaters bei der KG ein. Im März 2021 wird die Bilanz der KG erstellt. S und B möchten zum 31.12.2020 eine §-6b-Rücklage in Höhe von 5 Mio. € bilden. Frage: Kann S als Gesamtrechtsnachfolger des A das Wahlrecht des § 6b EStG für den auf seinen Kommanditanteil entfallenden Gewinn ausüben?
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