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§ 6 Abs. 3 EStG,Gesamtplan bei Auslagerung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen

Unsere Mandantin möchte zur Jahreswende ihren Betrieb eines Stoffeinzelhandels (eigener Laden sowie Onlinehandel) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Tochter übergeben. Sie würde sich mtl. 900 € als Versorgung ausnehmen (Gewinn ist höher!). Zudem möchte sie den bisherigen Büroraum sowie ein Nähzimmer, den Pkw und die Garage in ihr Privatvermögen übernehmen. Die Wohnung befindet sich ebenfalls in dem Wohn- und Geschäftshaus. Der Laden sowie die Lagerräume würden mit übergeben. Frage: Das Büro und das Nähzimmer würden wir als funktional wesentliche Betriebsgrundlage ansehen, Pkw und Garage hingegen nicht. Da eine zeitgleiche Entnahme für funktional wesentliche Betriebsgrundlagen für die unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG schädlich ist, schlagen wir vor, das Büro und das Nähzimmer Ende Dez. (31.12.2022) privat zu nutzen und so eine Zwangsentnahme vorzunehmen und die Übergabe mit Wirkung ab 01.01.2023 notariell beurkunden zu lassen. Ist diese zeitnahe Entnahme ein Problem für die Buchwertfortführung?
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