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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Gewerblicher Grundstückshandel

Der Mandant X hat im Zeitraum Mai 2017 bis November 2021 drei Eigentumswohnungen und eine 50%ige Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft (Mehrfamilienhaus) veräußert. Alle Objekte hatte er vor mehr als zehn Jahren – insbesondere die Eigentumswohnungen vor mehr als 20 Jahren – erworben und in den zurückliegenden Zeiträumen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Geplant ist der zeitnahe Verkauf im Jahr 2022 von zwei weiteren Objekten, die ebenfalls vor mehr als zehn Jahren erworben wurden und bei denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Beabsichtigt ist außerdem die Übertragung (Schenkung) von weiteren Objekten an die Ehefrau – diese Objekte sind teilweise noch nicht länger als zehn Jahre im Besitz von X. Bei allen Objekten wurden in der Vergangenheit keine wesentlichen Modernisierungen oder Sanierungen vorgenommen. Der Mandant X ist ansonsten alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die teilweise – wenn auch in geringem Umfang – Provisionen aus der Vermittlung von Immobiliengeschäften bzw. Finanzierungen erzielt hat. Dabei stehen diese Provisionen in keinem Zusammenhang mit Käufen oder Verkäufen im Bereich der privaten Vermögensverwaltung von X. Es ergeben sich folgende Fragestellungen: 1. Handelt es sich bei den Verkäufen der vier Objekte im Zeitraum Mai 2017 bis November 2021 um Zählobjekte im Zusammenhang mit der Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, da im Zeitraum von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert wurden – obwohl diese Objekte mehr als zehn Jahre der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von X dienten? 2. Handelt es sich bei den geplanten weiteren Verkäufen im Jahr 2022 um Vorgänge im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels aufgrund der bisherigen Verkäufe im Zeitraum 2017–2021 und trotz des Eigentums bzw. der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von mehr als zehn Jahren bei diesen Objekten? 3. Bei einem zeitnahen Verkauf der durch Schenkung erhaltenen Objekte durch die Ehefrau stellt sich die Frage, ob das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels hinsichtlich der maßgebenden Kriterien bei der Ehefrau unabhängig von den bisherigen Gegebenheiten beim Ehemann zu beurteilen ist; insbesondere also auch die Frage, ob der Zeitraum des Besitzes und der Vermietung beim Ehemann in die Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraums einzubeziehen ist. 4. Wirkt sich die geringfügige Betätigung der GmbH im Bereich der Immobilienbranche – mit X als alleinigem Gesellschafter – negativ bei der Bewertung eines gewerblichen Grundstückshandels aus, da X dadurch – wenn auch nur mittelbar – im Bereich der Immobilienbranche tätig ist?
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