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§ 17 Abs. 3 KStG,§ 129 AO

Mein Mandant hat im Jahr 2017 einen GmbH-Geschäftsanteil für 75.000 € verkauft. Die Anschaffungskosten betrugen 4.250 € und die sonstigen Kosten 200 €. Somit betrug der Gewinn 70.550 €. Der Anteil an der Kapitalgesellschaft betrug 16,34 %. Wir hatten in der Steuererklärung die Zuordnung des Gewinns nach § 17 EStG beantragt (und hatten keinen Freibetrag beantragt). Im Bescheid hat das Finanzamt den Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren unterworfen und mit 60 % 42.330 € angesetzt. Zusätzlich hat das Finanzamt einen Freibetrag in Höhe von 28.220 € abgezogen. Folgender Text stand auf dem Bescheid in den Erläuterungen: „Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte wurden unter Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens ermittelt. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an bestimmte definierte Begriffe an, sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke hinsichtlich der Einkünfte des Ehemanns aus Gewerbebetrieb um 28.220 € zu korrigieren.“ Da der Bescheid zugunsten des Mandanten war, haben wir keinen Einspruch eingelegt. Der Bescheid ist nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, nur nach § 165 AO teilweise vorläufig. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stehen aber nicht im Vorläufigkeitsvermerk. Nun teilte uns das Finanzamt mit Schreiben vom 27.04.2022 mit, dass es festgestellt hat, dass 2017 fälschlicherweise ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG in Höhe von 28.220 € berücksichtigt wurde, und der Bescheid nach § 129 AO geändert wird. Bitte überprüfen Sie, ob eine Änderung nach § 129 AO in diesem Fall möglich ist.
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