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Handelsvertreter,§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG,Kapitalabfindung

Sachverhalt: Der Stpfl. war seit 01.01.1986 selbständiger Bausparkassenvertreter. Am 13.05.1986 erhielt er von der Bausparkasse eine Zusage über Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Zum 31.12.2013 beendete der Stpfl. seine Tätigkeit bei der Bausparkasse vorzeitig. Er erhielt einen Ausgleich nach § 89b HGB, den er im Rahmen seiner Betriebsaufgabe zum 31.12.2013 steuerlich erklärte. Darüber hinaus sicherte ihm die Bausparkasse im Schreiben vom 13.12.2013 zu, pro Dienstjahr einen einmaligen Kapitalbetrag von 2.045,17 € zu entrichten und die Dienstjahre bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (Fälligkeit des Anspruchs auf Altersruhegeld) hinzuzurechnen, so dass für die Berechnung des Kapitalbetrags 33 Dienstjahre herangezogen würden. Der kapitalisierte Barwert aus der Altersversorgung wurde nicht vom AusgIeichsbetrag nach § 89b HGB abgezogen. Im Schreiben vom 28.01.2014 bestätigte die Bausparkasse die Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Altersruhegeld gemäß BetrAVG und ermittelte einen einmaligen Kapitalbetrag für 34 Dienstjahre zu 2.045,17 € (= 69.535,78 €). Im März 2021 erhielt der Stpfl. eine Auszahlung von 69.535,78 €. Fragen: Handelt es sich bei dem ausbezahlten Kapitalbetrag um eine nachträgliche Betriebseinnahme oder um außerordentliche Einkünfte? Wie wird der Kapitalbetrag besteuert: voll oder mit dem Ertragsanteil? Falls der Kapitalbetrag voll besteuert wird, kommt die Fünftel-Regelung zur Anwendung? Hätte der anteilige Kapitalbetrag bis 2013 ggf. im Rahmen der Betriebsaufgabe zum 31.12.2013 berücksichtigt werden müssen? Falls das zuträfe, könnte das Jahr 2013 noch korrigiert werden?
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