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§ 6b EStG,Entnahme Grundstück

Unsere Mandanten (Eheleute) besitzen ein Wohnhaus je zur Hälfte. Es liegt eine Ehegattengemeinschaft vor. Das OG wird selbstgenutzt. Im Wohnhaus (EG) befindet sich eine Einliegerwohnung. Der Ehemann ist Architekt und benutzt diese Einliegerwohnung als Büro. Bis 2011 wurde diese Wohnung fremdvermietet. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden erklärt. Der frühere Steuerberater hat die Hälfte des Büroraums als Betriebsvermögen aktiviert. Er ist vom damaligen Restwert (AK ./. AfA) ausgegangen. Der Büroraum wurde weiter abgeschrieben mit 3 % (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Der Ehemann zahlt für die verbliebenen 50 % Miete an die Ehegattengemeinschaft. Die Eheleute haben vor, ein neues Gebäude zu bauen, und zwar wiederum als Ehegattengemeinschaft (er und sie je zur Hälfte). Im Erdgeschoss des neuen Gebäudes würde sich dann das Büro befinden. Die bisherige Vermietung im Wohnhaus wird aufgegeben. In diese Wohnung zieht der Sohn ein. Infolge der stark gestiegenen Immobilienpreise ist der Verkehrswert des aktivierten Büroraums wesentlich höher als der Buchwert. Die Folge bei Entnahme wäre die Aufdeckung erheblicher stiller Reserven verbunden mit Steuerzahlungen. Gibt es die Möglichkeit einer steuerneutralen Gestaltung zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven? Übertragung des Restbuchwerts auf die neuen Büroräume? Bildung einer §-6b-Rücklage?
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