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Auflösung GbR,Korrektur in der Ergänzungsbilanz,Ansatz mit gemeinem Wert in der Gesamthand

Zwei Mandanten gründeten zum 01.01.2019 eine Berufsausübungsgemeinschaft (Zahnarztpraxis), Beteiligung Mandant A mit 95 % und Mandant B mit 5 %. Mandant A brachte seine bis 31.12.2018 geführte Einzelpraxis zu Buchwerten in die BAG ein; Wert der BAG wurde laut Vertrag auf gesamt 220.000 € festgelegt. Mandant B zahlte dafür 11.000 € an Md. A ins Privatvermögen. In die Eröffnungsbilanz (Gesamthandsbilanz) wurden die Restbuchwerte der Einzelpraxis von Mandant A zum 01.01.2019 gebucht, die Differenz zwischen dem Gesamtwert von 220.000 € und den eingebrachten Restbuchwerten wurden als Firmenwert erfasst. Um einen Ausgleich bezüglich des Firmenwerts herzustellen, wurde für Mandant A eine „negative“ Ergänzungsbilanz mit 95 % des Firmenwerts erstellt. Darin wurde die in der Gesamthandsbilanz per 31.12.2019 geltend gemachte AfA des Firmenwerts durch entsprechende Buchung (gewinnerhöhend) ausgeglichen. Zum 31.03.2020 erfolgt wegen Kündigung des Gesellschafters B (Beteiligung 5 %) die Auflösung der BAG, die Zahnarztpraxis wird durch den verbleibenden Gesellschafter A fortgeführt. In die Einzelpraxis werden nun die zum 31.03.2020 verbleibenden Restbuchwerte der BAG übernommen. Durch die negative Ergänzungsbilanz müsste sich der Firmenwert für Gesellschafter A aufheben. Was geschieht mit dem Anteil am Firmenwert bei Gesellschafter B (5 % Beteiligung)? Kann er den Firmenwert in Höhe seines Anteils abschreiben und wenn ja, in welcher Form (Sonderbetriebsvermögen?), oder ist der Firmenwert bei Auflösung in der Gesamthandsbilanz komplett außerordentlich abzuschreiben und dies bei Gesellschafter A in der Ergänzungsbilanz wieder auszugleichen? Oder geht der Anteil am Firmenwert ohne steuerliche Auswirkung verloren?
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