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Bilanzberichtigung,gewillkürtes Betriebsvermögen,Bilanzierung

Anwendungsbereich Richtlinie H 4.4 – zu Unrecht bilanziertes WG des PV – EStH. Bei der Erfassung der Einkommensteuerunterlagen mit Verbuchung der privaten Kontoauszüge aus dem Jahr 2000 wurde versehentlich ein Grundstück von einer Mitarbeiterin vom Steuerberater im Jahr der Anschaffung ohne Rückfrage beim Mandanten als Anlagevermögen erfasst. Aus diversen Unterlagen, z.B. Aktennotizen vom ehemaligen Steuerberater, geht hervor, dass das Grundstück Privatvermögen ist. Das Grundstück grenzt an einem Betriebsgrundstück an. Es befinden sich mehrere Grundstücke im Anlagevermögen. Die Entwicklung des Anlagevermögens ist als Sammelposten ausgewiesen, die Grundstückswerte sind leider nicht einzeln aufgeführt worden. Der Steuerpflichtige hat mit seinen zwei Kindern eine GbR, diese GbR hat mehrere Grundstücke, welche vermietet werden. Dieses eine Grundstück sollte jedoch dem Betriebsvermögen nie zugeordnet werden. Seit der Anschaffung im Jahr 2000 bis dto. wurde weder ein Gebäude oder Sonstiges mit diesem Grundstück betrieben. Ein Nutzungswillen, z.B. Vermietung oder Bebauung, existiert nicht. Dass dieser Fehler, die Verbuchung als Betriebsvermögen, unterlaufen ist, stellte sich erst heraus, als Schenkungsteuererklärungen erstellt wurden, wo festzustellen war, welche Grundstücke sich im Betriebsvermögen befinden. Mit der Erstellung der Jahresabschlussarbeiten für 2016 wurde hier die Falschbuchung aus dem Jahr 2000 erfolgsneutral (Buchung: Privat an Grundstück) korrigiert. Eine derzeit noch laufende Betriebsprüfung akzeptiert diese erfolgsneutrale Buchung nicht und ordnet es dem gewillkürten Betriebsvermögen zu, da dieses Grundstück betriebsdienlich ist. Des Weiteren entnimmt die BP dieses Grundstück zum 01.01.2015 (= erstes Jahr der BP) zum gemeinen Wert. Als Begründung wird schriftlich ausgeführt, dass es sich auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, ein solches Grundstück als Privatvermögen zu behandeln, da durch die Angrenzung am Betriebsgrundstück eher eine Betriebserweiterung wahrscheinlicher war und hierdurch eine Stärkung des Betriebskapitals vorliegt. Wie eingangs schon erwähnt, ist dieses unbebaute Grundstück nach wie vor unbebaut. Es wurden in den 22 Jahren keine Betriebserweiterungen oder dergleichen geplant. Somit steht hier leider Aussage gegen Aussage. Es existieren bereits Grundstücke im Betriebsvermögen i.H.v. 7,5 Mio. €, dieses Grundstück wurde für 64 T€ angeschafft. Die laufenden Grundstücksaufwendungen wurden seit der Anschaffung als Privatentnahmen verbucht. Soweit noch weitere Angaben benötigt werden, können diese selbstverständlich nachgereicht werden. Unserer Meinung nach fehlt es hier an einem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen. Hierfür gibt es die Richtlinie H 4.4 – zu Unrecht bilanziertes Wirtschaftsgut des PV. Auf Grund der ausgeführten Problematik kann diese Richtlinie hierfür verwendet werden?
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