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§ 15 EStG,Gewerbliche Prägung zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung,GmbH-Anteile im notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II

Grundsachverhalt A und B sind an der A & B Besitzunternehmen GbR zu je 50 % beteiligt. Die Gesellschaft vermietet umfangreichen Immobilienbesitz. Neben der A & B Besitzunternehmen GbR besteht eine weitere Gesellschaft, die AB GmbH. An der AB GmbH sind A zu 51 % und B zu 49 % beteiligt. Die A & B Besitzunternehmen GbR vermietet die Geschäftsräume an die AB GmbH im Erdgeschoss der Immobilie. In den Obergeschossen befinden sich Wohnungen, welche an fremde Dritte vermietet werden. Zwischen der A & B Besitzunternehmen GbR und der AB GmbH besteht seit Jahren eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Die personelle Verflechtung (jeweils A und B, Personengruppentheorie) und die sachliche Verflechtung (Büroräume als wesentliche Betriebsgrundlage) ist gegeben. Die GbR erzielt insgesamt gewerbliche Einkünfte. Auch bei der Vermietung der Wohnungen an fremde Dritte handelt es sich aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um gewerbliche Einkünfte. Zur Verhinderung einer ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung und der damit verbundenen Besteuerung der stillen Reserven aus dem Immobilienbesitz haben die Gesellschafter am 01.10.2021 den Formwechsel der A & B Besitzunternehmern GbR in die A & B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG beschlossen. Gemäß Beschluss erfolgte der Rechtsformwechsel unter Wahrung der Identität des Gesellschafterverbunds, insbesondere des bestehenden gesamthänderischen Vermögens, im Wege der Handelsregistereintragung gemäß §§ 161 Abs. 1, 105 Abs. 2 HGB. Die neu gegründete Verwaltungs-UG ist der GbR als Gesellschafterin beigetreten und die beiden bisherigen Gesellschafter haben die Rolle der Kommanditisten übernommen. Die Eintragung der A & B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erfolgte am 07.10.2021. Sachverhalt zur Verwirklichung geplant Gesellschafter B möchte aus der AB GmbH ausscheiden und seine Gesellschaftsanteile an den Gesellschafter A veräußern, so dass künftig die AB GmbH zu 100 % dem A gehört. Die A & B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG wird unverändert im Beteiligungsverhältnis 50/50 fortgeführt. Dementsprechend entfällt die personelle Verflechtung und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Betriebsaufspaltung. Hinweis: Betreffend die AB UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, es gelten demnach die gesetzlichen Regelungen des HGB. Fragestellungen 1. Die AB UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG erzielt kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Ist dies im vorliegenden Fall ausreichend, um beim Austritt aus der GmbH eine Besteuerung der stillen Reserven aus dem Immobilienbesitz zu vermeiden? 2. Die GmbH-Anteile stellen bisher im Rahmen der steuerlichen Betriebsaufspaltung Sonder-Betriebsvermögen zur UG & Co. KG dar. Durch die Veräußerung der GmbH-Anteile erzielt B einen entsprechenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn/-verlust im Sonder-Betriebsvermögen – sehen Sie das auch so? 3. Sind die GmbH-Anteile des A (und die hinzuerworbenen Anteile von B) weiterhin Sonder-Betriebsvermögen zu UG & Co. KG (gegebenenfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen) oder sind die bisher im Sonder-Betriebsvermögen befindlichen GmbH-Anteile des A zwingend zu entnehmen? Besteht eventuell ein Wahlrecht? 4. Sofern die GmbH-Anteile des A aus dem Sonder-Betriebsvermögen zwingend zu entnehmen sind, erzielt auch dieser einen Veräußerungsgewinn/-verlust?
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