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Betriebsaufgabe,Übertragung einzelner WG unentgeltlich

Die Steuerpflichtige G hat einen Gewerbebetrieb und bietet Papeterieartikel, Dekoration und graphische Dienstleistungen an. G unterliegt der Regelbesteuerung nach §§ 16–18 UStG und ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. G hat ein Haus mit drei Etagen/Wohn- bzw. Arbeitsbereichen. Eine Etage wird selbst genutzt, eine wird zu privaten Zwecken vermietet und ist Privatvermögen. Die dritte Etage wird betrieblich genutzt und stellt Betriebsvermögen dar, es erfolgte eine Einlage vom Privatvermögen bei Beginn der Tätigkeit. Hier ist ein großer Verkaufsraum vorhanden, außerdem ein Lager sowie ein Arbeitszimmer für die Büroarbeit und die kreative Arbeit. Die Tochter S ist angestellt und entwirft unter anderem die Designs für die Poster, Karten etc. Zum 31.12.2021 hat G das Gewerbe abgemeldet. Die Tochter S hat das Gewerbe zum 01.01.2022 angemeldet. G übergibt die Räumlichkeiten nicht an ihre Tochter. Die Räumlichkeiten bleiben weiterhin im Eigentum von G und werden an die Tochter S dauerhaft vermietet. G hat außerdem noch einen betrieblichen Pkw, diesen übernimmt sie in das Privatvermögen. Der Pkw wurde in der Vergangenheit in das Betriebsvermögen eingelegt. G hat zum 31.12.2021 einen Warenbestand i.H.v. 16.600 €. Dieser geht im Wege der Schenkung an die Tochter über. G hat einen PC, Ladeneinrichtung und Büroausstattung (sonstiges Anlagevermögen) von geringem Wert. Der PC geht in das Privatvermögen von G über. Die Regale, Tische etc. haben keinen Wert mehr und bleiben teilweise in den vermieteten Räumlichkeiten, gehen in das Privatvermögen über oder werden verschrottet. Rückfragen: 1. Findet für den Warenbestand i.H.v. 16.600 € der § 6 Abs. 4 EStG Anwendung oder wie ist diese Übertragung ertragsteuerlich zu behandeln? 2. Falls § 6 Abs. 4 EStG Anwendung findet: Wie ist dieser Wert steuerlich bei G zu berücksichtigen? 3. Es liegt eine Betriebsaufgabe bei G vor. Wie ist hier dann der Warenbestand zu berücksichtigen, falls § 6 Abs. 4 EStG Anwendung findet? 4. Falls der § 6 Abs. 4 EStG keine Anwendung findet, erfolgt dann eine Entnahme von G in das Privatvermögen?
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