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Abschreibung Darlehensforderung,Besserungsschein

Die W-GmbH & Co. KG (Wohnungsbau) ist zu 60 % an der V-GmbH (Profisport) beteiligt. Die V-GmbH wiederum ist zu 100 % an einer sog. Spielbetriebs-GmbH beteiligt. Zwischen der V-GmbH und der Spielbetriebs-GmbH besteht ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Die W-GmbH & Co. KG ist gleichzeitig Hauptsponsor (p.a. 1 Mio. €) der Spielbetriebs-GmbH. Dieses Sponsoring hat für die GmbH & Co. KG, die in ganz Deutschland seit Jahren äußerst erfolgreich im Wohnungsbau tätig ist, große Bedeutung, weil jedes Spiel bei Magenta TV in voller Länge live übertragen wird. Die Einschaltquoten sind sehr gut und die Telekom als Vertragspartner der Liga bietet der V-GmbH eine perfekte Werbeplattform. Leider erwirtschaftete die Spielbetriebs-GmbH in der Vergangenheit des Öfteren Verluste, die aufgrund des EAV von der V-GmbH übernommen wurden. Dies erfolgte im Wesentlichen über Gesellschafterdarlehen der W-GmbH & Co. KG an die V-GmbH. Zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung bei der V-GmbH gibt es seitens der W-GmbH & Co. KG bislang qualifizierte Rangrücktrittserklärungen über 1.200.000 €. Derzeit ist es unwahrscheinlich, dass die V-GmbH in absehbarer Zeit die Darlehen zurückzahlen kann. Die Bilanz der W-GmbH & Co. KG ist mit einem hohen Eigenkapitalanteil ausgestattet. Deshalb wäre es für die Geschäftsführer der Co. KG vorstellbar, auf die Darlehensansprüche gegenüber der V-GmbH gegen Besserungsschein zu verzichten. Sie wollen damit zum einen helfen, das Bilanzbild der V-GmbH optisch besser darzustellen, und zum anderen den Zugriff auf die dadurch nach wie vor kostengünstige TV-Werbung sichern. Der Verzicht erfolgt also in erster Linie zur Sicherung einer kostengünstigen Werbepräsenz. Damit kommen wir zu unserer Frage: Kann der Verzicht auf die Darlehen steuerlich als abzugsfähige Betriebsausgabe gehandelt werden?
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