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§ 17 Abs. 2a EStG,Darlehensverlust

Unser Mandant hat im Jahr 2016 eine 10%ige Beteiligung an einer GmbH erworben. Am 11.8.2017 gewährte er dieser GmbH ein Darlehen mit dem expliziten Zweck „zum Aufbau des Geschäftsbetriebs“ dieser GmbH. Ende 2017 hat diese GmbH jedoch Insolvenz angemeldet und der Mandant hat sein gesamtes investiertes Kapital vollumfänglich verloren. Das Finanzamt verweigert die steuerliche Berücksichtigung des Darlehensverlusts: Dieser sei nicht als Ausfall einer privaten Darlehensforderung ansatzfähig (unter Verweis auf BFH v. 14.01.2020 – IX R 9/18). Wir sind der Meinung, dass der Darlehensverlust stattdessen nach § 17 EStG anzuerkennen ist: Wegen dem zeitlichen Ablauf gilt hier die Rechtslage für die steuerliche Behandlung vor dem 27.9.2017: Bei der Darlehensgewährung durch Gesellschafter ist nach der bis zur Rechtsprechungsänderung geltenden Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten ist, dass die Darlehensgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung oder Weitergewährung die Rückzahlung des Darlehens angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet war, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre. Vorliegend ging es um den Aufbau des Geschäftsbetriebs einer neugegründeten GmbH; hierfür hätte ein fremder Dritter keine Darlehensmittel hingegeben, weshalb sie ja auch nur von den Gesellschaftern gegeben wurden.
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