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Grundstücksschenkung unter Vorbehaltsnießbrauch,Betriebsverpachtung,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Grundsachverhalt: Unsere Mandantin, die Mutter M., betrieb bis zum 31.08.2008 einen aktiven Gaststättenbetrieb im eigenen Gebäude, welches sich im Betriebsvermögen befand und bilanziert wurde. Ab dem 01.04.2008 wurde der Gaststättenbetrieb inkl. der Gebäude im Ganzen verpachtet. Eine Betriebsaufgabe wurde damals im Kalenderjahr 2008 nicht erklärt, sondern von dem Verpächterwahlrecht Gebrauch gemacht und der Gewerbebetrieb als solcher fortgeführt. Im Kalenderjahr 2011 übertrug die Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das im Betriebsvermögen befindliche Gebäude (die Gaststätte) unentgeltlich an die Tochter und behielt sich ein Nießbrauchrecht vor, um durch die laufenden Pachteinnahmen weiterhin ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Problematik stellt sich nun wie folgt dar: Der damalige Steuerberater hat die unentgeltliche Übergabe von Betriebsgrundstücken unter Zurückbehaltung des Nießbrauchsrechts nicht als Entnahme gewertet bzw. hatte von dem Vorgang keine Kenntnis, und somit wurde unseres Erachtens nach das Betriebsgrundstück fälschlicherweise weiterhin bilanziert (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2001 – 2 K 167/99), und folglich wurden damals auch keine stillen Reserven aufgedeckt. Unsere Mandantin, die Mutter M., verstarb im November 2020. Die Erben haben für ihre Mutter rückwirkend die Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG erklärt, um einen begünstigten Aufgabegewinn in Anspruch nehmen zu können. Des Weiteren beabsichtigten sie auch nicht, die Verpachtung des mittlerweile leerstehenden Gebäudes fortzuführen bzw. dort wieder einen eigenen Gaststättenbetrieb einzurichten. Die Tochter, die seit 2011 gem. Grundbuch Inhaberin des Betriebsgrundstücks ist, möchte dieses zeitnah veräußern. Hierzu ergeben sich folgende Fragestellungen: 1. Wie ist mit der versehentlich unterlassenen Entnahme im Kalenderjahr 2011 zu verfahren? Ist hier ggf. Verjährung eingetreten und kann das Grundstück einfach ausgebucht werden, oder muss die unterlassene Entnahme in der Aufgabebilanz bzw. im ungünstigsten Fall im ersten noch nicht bestandskräftigen Veranlagungszeitraum nachgeholt werden, was zur zwangsweisen Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven führen würde? Die Einkommensteuerbescheide ab dem Kalenderjahr 2017 sind alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO ergangen. Der Jahresabschluss 2020, die Aufgabebilanz 2020 und die dazugehörigen Steuererklärungen sind noch nicht beim Finanzamt eingereicht. Die Finanzverwaltung hat von dem Sachverhalt abseits der bisher eingereichten Bilanzen auch keine Kenntnis. 2. Grundsätzlich befindet sich das im Kalenderjahr 2011 übertragene Betriebsgrundstück bei der Tochter länger als zehn Jahre in deren Privatvermögen, somit wäre grundsätzlich eine steuerfreie Veräußerung gem. § 23 EStG in nächster Zeit möglich. Hier stellt sich jedoch die Frage, welche Auswirkungen die ggf. im Kalenderjahr 2020 oder früher durchzuführende Entnahme des Betriebsgrundstücks, welches sich durch die unterlassene Entnahme im Kalenderjahr 2011 immer noch in der Bilanz bzw. im Anlagevermögen befindet, auf eine folgende Veräußerung der Tochter hat.
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