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§ 15a EStG,§ 34a EStG,Verrechnung von Verlusten nach § 15a EStG mit nachversteuerungspflichtigen Beträgen nach § 34a EStG

Bei einem Mandanten besteht ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34a EStG über 771.892 € per 31.12.2019. Gleichzeitig besteht ein nicht ausgleichsfähiger Gewinn nach § 15a EStG von ca. 40.000 €. FRAGE: Kann dieser §-15a-Gewinn mit der Auflösung des nachzuversteuernden Betrags im Jahr der Auflösung bei Aufgabe des Betriebs verrechnet werden?
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