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§ 6b EStG,Betriebsstätte,Reinvestition

Eine natürliche Person betreibt zunächst ein Hotel als Einzelunternehmen und verkauft das Hotel. Die stillen Reserven liegen vollständig in dem bilanzierten Grundstück, so dass zulässigerweise eine §-6b-Rücklage in der Bilanz zum 31.12.2020 gebildet wird. Die §-6b-Rücklage wird im Jahr 2021 in einen §-6b-Fonds einer Bank investiert. Das Einzelunternehmen führt weiterhin das vorhandene Bankkonto. Weitere geschäftliche Tätigkeiten werden bis auf Weiteres nicht durchgeführt. Der Gewerbebetrieb ruht demnach. Die natürliche Person zieht noch dieses Jahr nach Spanien. In Deutschland behält sie zwei Eigentumswohnungen. Eine der Wohnungen wird für sporadische Aufenthalte in Deutschland (ca. 50 Tage p.a.) benutzt und hat weiterhin einen Briefkasten als Anschrift des Mandanten. Teilweise wird die Wohnung auch als Ferienwohnung vermietet werden. Diese Wohnung soll nun als einzige Betriebsstätte des Einzelunternehmens (Geschäftsanschrift), in dem die §-6b-Rücklage gebildet wurde, dienen. Ist die Wohnung wie beschrieben für das Vorhandensein einer Betriebsstätte ausreichend, damit eine Zuordnung der Rücklage zu einer Betriebsstätte im Sinne des § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG gegeben ist?
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