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unbebautes Grundstück,Bauplanungskosten,notwendiges Betriebsvermögen

Sachverhalt Im Jahr 2011 hat unser Mandant ein Grundstück in Bayern erworben. Im Jahr 2016 wurde zunächst der Plan gefasst, Wohn- und Betriebssitz nach Bayern zu verlegen und hierzu auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Der Teil des Gebäudes, der als Büro dem Betrieb dienen sollte, wurde seinerzeit auf ca. 30 % geschätzt. Im Jahr 2016 und im Jahr 2017 sind Kosten in Höhe von ca. 9.000 € entstanden, die als „Geschäftsbauten im Bau“ zunächst aktiviert wurden. Nachdem der Plan Ende 2017 verworfen wurde, sind die bis dahin angefallenen Kosten als Aufwendungen ausgebucht worden. Der geschätzte 30%ige Anteil für den Grund und Boden wurde zu keinem Zeitpunkt aktiviert. Fraglich ist für uns, ob der geschätzte 30%ige Anteil für den Grund und Boden hätte als Privateinlage im Jahr 2016 aktiviert und im Jahr 2017 mit dem Teilwert entnommen werden müssen. Insbesondere gilt es aus unserer Sicht zu klären, zu welchem Zeitpunkt ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut entstanden ist. Außer der o.g. Kosten eines Maklers für eine erste grobe Büroplanung sind keine weiteren Anhaltspunkte nach außen bzgl. der Verlegung des Sitzes vorhanden. Fragen Wann ist ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut entstanden (notwendiges Betriebsvermögen)? Hätte der geschätzte 30%ige Anteil für den Grund und Boden im Jahr 2016 als Privateinlage aktiviert werden müssen?
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