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§ 15 EStG,Sofortabschreibung von Computerhard- und -software,Kryptowährung und Bilanzierung

Fall: Mandant A hat ein gewerbliches Einzelunternehmen, in dem er Kryptohandel betreibt. Er ermittelt seinen Gewinn in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für die Veranlagungsjahre ab 2021 besteht die Möglichkeit einer EDV-Sofortabschreibung. Die Frage ist, ob diese bei den folgenden Sachverhalten anwendbar ist: Frage 1: Wenn der Mandant im Rahmen des Einzelunternehmens das Mining von Kryptowährungen betreibt und dafür (a) in Serverfarmen oder (b) in Token mit Speicherplatz investiert, ist die EDV-Sofortabschreibung dann anwendbar? Frage 2: Wenn der Mandant alternativ kein Mining betreibt, sondern nur den An- und Verkauf der Kryptowährungen, ist bei dieser Hard- und Software, die in diesem Zusammenhang erworben wird, die EDV-Sofortabschreibung nutzbar? Das könnten z.B. (a) Server sein und (b) Token.
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