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§ 6 Abs. 3 EStG,Sperrfrist bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter Rückbehalt von Sonderbetriebsvermögen

Die Steuerpflichtige ist eine GmbH & Co. KG, die bis zum 30.12.2019 eine Ein-Mann GmbH & Co. KG war. Komplementär der Gesellschaft mit einer Einlage von 0 € ist die S Verwaltungs-GmbH in Koblenz, deren alleiniger Gesellschafter Herr C. S. sen. war. Kommanditist dieser Gesellschaft war bis zum 30.12.2019 Herr C. S. sen. Bei der aktiv tätigen Gesellschaft handelt es sich um eine Fleischerei, die in eigengewerblichen Räumen ihre Geschäftstätigkeit ausübte und weiterhin ausübt. Der betrieblich genutzte Grundstücksteil wurde bis zum 30.12.2019 als Sonderbetriebsvermögen behandelt, das im Alleineigentum des Kommanditisten C. S. sen. steht, weiterhin gewerblich genutzt wird und auch weiterhin im Eigentum des v.g. Kommanditisten vorerst verbleiben wird. Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ab 01.01.2020 wurde der Sohn des Herrn C. S. unentgeltlich mit 0,1 % sowohl an der KG als auch an der GmbH beteiligt. Herr C. S. ist derzeit 57 Jahre alt. Nun soll entgegen der ursprünglichen Absicht das Unternehmen, einschl. des Sonderbetriebsvermögens, vorzeitig veräußert werden, so dass durch die anstehende Veräußerung die Behaltensfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG von fünf Jahren nicht eingehalten werden kann. Es stellt sich nun für mich die Frage, ob durch eine zusätzliche Beteiligung am Sonderbetriebsvermögen (Betriebsgrundstück) des Sohns mit ebenfalls 0,1 % die Sperrfrist von fünf Jahren rückwirkend aufgehoben werden kann. Sofern dies nicht möglich ist, bitte ich um Beurteilung, dass bei Fortbestehen der GmbH & Co. KG, an der sodann nur noch der Sohn mit derzeit 0,1 % beteiligt sein soll, die Sperrfrist erfüllt ist. Alle anderen Wirtschaftsgüter einschl. des Betriebsgrundstücks sollen durch den Mehrheitsgesellschafter C. S. einheitlich veräußert werden.
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