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Betriebsaufgabe EU,Neugründung einer UG,§ 16 EStG

Unser Mandant (Ehemann) führt seit Jahren einen Kosmetikfachbetrieb in Form eines Einzelunternehmens. Die Ehefrau ist in der Einzelfirma geringfügig beschäftigt. Die Eheleute leben in Gütergemeinschaft. Die Räumlichkeiten (Grundstücks- und Gebäudeanteil) befinden sich im Betriebsvermögen. Geplant ist nun, für das Einzelunternehmen eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe nach §§ 16, 34 Abs. 3 EStG durchzuführen. Damit wird das Grundstück in das Privatvermögen überführt. Gleichzeitig gründet der Ehemann eine UG, an welcher er zu 100 % beteiligt ist. Mit der UG wird weiterhin ein Kosmetikfachbetrieb geführt. Mit notarieller Beurkundung sollen die Anteile der UG zum Vorbehaltsgut i.S.d. § 1418 BGB des Ehemannes erklärt werden. Die ins Privatvermögen überführten Räumlichkeiten werden durch die Ehegatten an die GmbH verpachtet. Eine Betriebsaufspaltung ist unseres Erachtens in dieser Konstellation ausgeschlossen. Bedenken haben wir, ob das Finanzamt die steuerbegünstigte Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens anzweifeln könnte, weil der Ehemann den Kosmetikfachbetrieb letztlich in Form der UG fortführt. In Haufe steht: „Sowohl Betriebsveräußerung als auch Betriebsaufgabe setzen voraus, dass der Unternehmer seine bisherige gewerbliche Tätigkeit, wie sie in der Gestalt des jeweiligen Unternehmens zum Ausdruck kam (sein ‚unternehmerisches Engagement‘), beendet.“ „Unschädlich für eine Veräußerung oder Aufgabe des (ganzen) Betriebs ist es auch, wenn nach der Veräußerung oder Aufgabe ein neuer Betrieb eröffnet wird, solange der neue Betrieb sich nicht lediglich als Fortsetzung des alten Betriebs darstellt, oder wenn die ursprüngliche gewerbliche Tätigkeit nur noch in einem unwesentlichen, gelegentlichen Umfang ausgeübt wird.“ Stellt es ein Problem dar, dass die neu gegründete UG letztlich denselben Unternehmensgegenstand innehat wie das Einzelunternehmen zuvor? Könnte das Finanzamt einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe widersprechen? Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie uns hierzu auch einige Rechtsquellen nennen könnten.
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