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Einkommensteuer,Betriebsaufspaltung,Beendigung sachliche Verflechtung

Sachverhalt: Zwischen der B. GmbH und dem Gesellschafter V.B. Einzelunternehmen besteht seit 2009 eine Betriebsaufspaltung. Im Jahr 2011 wurde von V.B. eine bebautes Gebäude erworben. Das OG des Gebäudes wurde an die B. GmbH vermietet. Das OG wurde (inkl. GruBo-Anteil) im Jahr 2011 in das BV des V.B. Einzelunternehmens übernommen. Das EG wurde an fremde Dritten vermietet und ist somit auch nicht Betriebsvermögen des V.B. Ab Juni 2020 wird das OG nicht mehr an die B. GmbH vermietet. Die Vermietung des OG erfolgt nunmehr an fremde Dritte zu Wohnzwecken. Frage: Ist das OG im Juni 2020, da nicht mehr an die B. GmbH vermietet wird, zwangsläufig aus dem BV des V.B. Einzelunternehmens zu entnehmen?
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