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Gewerblicher Grundstückshandel,Betriebsaufgabe,§§ 16,34 EStG

Sachverhalt: Mandant S, eine natürliche Person, hat im Jahr 2019 durch die Erschließung und Parzellierung eines Grundstücks (unzweifelhaft) einen gewerblichen Grundstückshandel begründet. Erschlossen wurden insgesamt neun Bauparzellen für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern. Von diesen Bauparzellen wurden in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt sechs Parzellen veräußert. Die übrigen drei Parzellen befinden sich derzeit noch im Bestand des gewerblichen Grundstückshandels von Mandant S. Fragen: 1) Kann Mandant S (derzeit 60 Jahre alt) gegenüber dem Finanzamt für den Betrieb gewerblicher Grundstückshandel die Betriebsaufgabe wirksam erklären und die restlichen drei Bauparzellen in sein Privatvermögen entnehmen? 2) Falls die Betriebsaufgabe wirksam erklärt werden kann, ist der Aufgabegewinn dann nach den §§ 16/34 EStG begünstigt zu besteuern? (Mandant S hat bisher noch zu keiner Zeit einen Betrieb begünstigt veräußert oder aufgegeben.)
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